(Min. 2 für MIN XH oder 3 für MOD XH oder SPH) x ARK-Batterien (min. 2 oder 3 ×2.5 kW)
1 x Wechselrichter + Überwachung (Shine WiFi-X, Shine LAN-X oder Shine GPRS-X)
1 x BDC oder BMS (Controller für Batterien)
1 x Kabel zum Spleißen des BDC oder BMS mit dem Wechselrichter – ARK H – Hochspannung
1 x Batterieständer – ARK H
1 x bidirektionaler Zähler (Phasemater), im Lieferumfang des Wechselrichters enthalten
Voraussetzungen und Geltungsbereich
Seit 1. Jänner 2024 fällt bei der Lieferung und Installation von PV-Anlagen die Umsatzsteuer für Privatpersonen weg. Voraussetzung ist, dass die Leistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kWp beträgt und auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird:
Gebäude, die Wohnzwecken dienen
Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden (z.B. Gemeindeamt, Kindergarten)
Gebäude, die von Körperschaften oder Vereinigungen genutzt werden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
Als „in der Nähe“ gilt, wenn sich die PV-Anlage auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet (z.B. Garage, Gartenschuppen, etc.).
In der USt-Befreiung inbegriffen ist diverses Zubehör, wie z.B. Komponenten (Wechselrichter, Halterungen, Energiemanagementsysteme, etc.) und Stromspeicher und dessen Montage bis zur Fertigstellung der PV-Anlage, das mit PV-Modulen erworben wird. Auch die Lieferung von PV-Modulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer gesamten Leistung von 35 kWp begünstigt. Für die bloße Nachrüstung einer bestehenden PV-Anlage mit einem Stromspeicher gilt keine USt-Befreiung, sondern der Normalsteuersatz.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass für die Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein gültiger Antrag auf Investitionszuschuss (bisher gültige Förderung) eingebracht wurde.
Ablauf
Privatpersonen müssen seit Jänner 2024 keine Förderanträge mehr stellen. Für den Kauf von PV-Anlagen bis 35 kWp (inkl. Zubehör, Speicher und Installation) entfällt einfach die Umsatzsteuer für Privatpersonen. Das bedeutet: Keine Anträge mehr und automatisch keine Steuern zahlen.
Achtung: Für größere Anlagen über 35 kWp gilt der USt-Entfall nicht.
Gültigkeit
Die Umsatzsteuer-Befreiung gilt seit 1. Jänner 2024 und ersetzt die bisherige Bundesförderung. Der Nullsteuersatz ist auf zwei Jahre befristet und gilt bis 31. Dezember 2025.